Vergütung

Alles kostet Geld, so dass ich Ihnen die entstehenden Kosten auch nicht verschweigen will.

Ein offenes Wort zur rechten Zeit verhindert Missverständnisse und ist beiden Seiten dienlich.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so werde ich meine Kosten, soweit diese in Ihrem Versicherungsschutz mit umfasst sind, dort abrechnen. Bitte beachten Sie, dass die Rechtsschutzversicherungen in familienrechtlichen Angelegenheiten nur eine Beratung (oft nur eine Erstberatung) übernehmen.

Ferner ist bei der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung auch ein vereinbarter Selbstbehalt, der von Ihnen selbst aufzubringen ist, zu berücksichtigen.

Kosten im gerichtlichen Verfahren

Die Höhe der entstehenden Gebühren ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich und richten sich bei gerichtlichen Tätigkeiten regelmäßig nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert. Einzelheiten hinsichtlich des Streitwertes können wir bereits in unserem ersten Gespräch erörtern. Bitte sprechen Sie mich hierauf an.

Für den Fall, dass Sie mittellos sind, besteht die Möglichkeit, für das gerichtliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Hierzu ist es notwendig, dem Gericht eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Das amtliche Formular können Sie sich unter www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf Ihrem Internet herunter laden oder bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht/Familiengericht nachfragen. Sie können das Formular auch in meiner Kanzlei gegen einen Kostenbeitrag von € 2,50 erhalten. Fragen Sie bitte mein Sekretariat.

Für meine Tätigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe (z.B. Überprüfung der Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf Vollständigkeit, Fertigung von Kopien der Anlage, Einreichung der Anträge bei Gericht, Überprüfung der Erfolgsaussicht der Klage im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens (PKH-Verfahrens) entstehen neben den „normalen“ gerichtlichen Gebühren weitere Kosten, die von Ihrer Seite vollständig zu tragen sind und für die keinerlei staatliche Hilfe vorgesehen sind.

Ich bitte Sie daher, für den Fall, dass eine Beauftragung in einem Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren von Ihrer Seite gewünscht wird, mir einen Kostenvorschuss in Höhe von mindestens € 75,00 zur Verfügung zu stellen. Nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens werde ich dann die gesetzlichen Gebühren abrechnen und den von Ihnen bereits gezahlten Betrag von € 75,00 selbstverständlich in Anrechnung bringen.

Außergerichtliche Tätigkeit

Soll ich für Sie zunächst nur außergerichtlich tätig werden, so hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer individuellen Honorarvereinbarung geschaffen. Meine Tätigkeit rechne ich regelmäßig mit einer Geschäftsgebühr zwischen 0,5 und 2,5 unter Zugrundelegung des gerichtlichen Gegenstands-/Streitwertes ab.

Im Einzelfall besteht auch die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung.

Hier besteht die Möglichkeit, dass meine Tätigkeit auf Stundenbasis und zwar im 6-Minuten-Takt zu einem Stundensatz von € 190,00 zuzüglich Mehrwertsteuer abgerechnet wird.

Sollten Sie an einer entsprechenden Honorarvereinbarung interessiert sein, sprechen Sie mich bitte konkret darauf an.

Eine umfangreiche Erstberatung rechne ich regelmäßig mit einer Gebühr in Höhe von € 190,00 zuzüglich Mehrwertsteuer ab.

Sollte die Erstberatung nur ein kurzes Informationsgespräch, was weniger als eine halbe Stunde dauert, umfassen, so bin ich gerne bereit, das Honorar auf € 80,00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu reduzieren.

Für den Fall, dass Sie mittellos sind, besteht für Sie die Möglichkeit, bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Wenn Sie mir den Beratungshilfeschein im Original vorlegen, reduziert sich das von Ihnen für die Erstberatung zu zahlende Honorar auf € 15,00.

Sollten Sie den Beratungshilfeschein nicht vorlegen, werde ich meine außergerichtliche Tätigkeit nach dem gesetzlichen Streitwert unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach RVG in Rechnung stellen.

Für den Fall, dass ich für Sie die Beratungshilfe bei Gericht beantragen soll, so fällt ein einmaliger Kostenbeitrag von € 50,00 an. Hierzu kommen ggf. noch Kosten für Fotokopien.

Für den Fall, dass ich für Sie Forderungen über mein Fremdgeldkonto vereinnahmen und an Sie weiterleiten soll, fällt eine sog. Hebegebühr an.

Gerne bin ich auch bereit, für Sie über mein Sekretariat Fotokopien fertigen zu lassen. Für die Fertigung einer Fotokopie stelle ich einen Betrag in Höhe von € 0,50 pro Kopie in Rechnung.

Sollten Sie noch weitere Fragen zu den hier entstehenden Kosten haben, sprechen Sie mich hierauf bitte direkt an. Auch ich bin immer dankbar, wenn ich die „Katze nicht im Sack“ kaufen muss.

Wir alle müssen mit unseren Geldern rechnen, so dass ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen etwas weitergeholfen haben.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.